Pressemitteilung:
Eichmann-Akten weiter unter Verschluss: Bundesverwaltungsgericht verhandelt über angebliches Staatsgeheimnis
Am 4. Juni 2026 um 9.15 Uhr verhandelt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über eine Klage der Journalistin und Historikerin Dr. Gaby Weber gegen den Bundesnachrichtendienst. Dr. Weber begehrt erneut Einsicht in BND-Akten zur Festnahme des NS-Verbrechers Adolf Eichmann im Jahr 1960 in Argentinien, die 65 Jahre nach den Ereignissen noch immer unter Verschluss gehalten werden.
Gesetz hin oder her: Der BND will die Akten einfach für immer sperren
Das Bundesarchivgesetz sieht eine maximale Schutzfrist von 60 Jahren vor. Diese Frist ist bewusst als Höchstgrenze ausgestaltet: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass staatliche Unterlagen spätestens nach sechs Jahrzehnten der Öffentlichkeit und der Forschung zugänglich sein sollen. Eine Verlängerungsmöglichkeit hat er nicht vorgesehen.
Die Bundesrepublik Deutschland hält sich nicht daran. Sie beruft sich auf verschiedene Versagungsgründe: Quellenschutz, Methodenschutz, die sogenannte „Third Party Rule“. Hierdurch wird eine faktische Dauersperrung erreicht, die das Gesetz nicht kennt und nicht erlaubt, denn das BArchG hat keine Ewigkeitsklausel. In den Augen der Klägerin ist dies illegal.
Ein System ohne wirksame Kontrolle: die Behörde entscheidet, was das Gericht sehen darf
Besonders beunruhigend ist das Verfahren, das zu dieser Dauersperrung führt: Im sogenannten In-camera-Verfahren prüft ein Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hinter verschlossenen Türen, ob die Geheimhaltung rechtmäßig ist – ohne dass die Klägerin oder ihre Anwälte und nicht einmal das erkennende Hauptsachegericht die geprüften Unterlagen zu Gesicht bekommen. Im vorliegenden Fall hat der Fachsenat nicht einmal die Originalunterlagen geprüft, sondern ausschließlich Kopien, die der BND selbst zusammengestellt hat. Dass diese Kopien vollständig und unverfälscht sind, hat der Fachsenat nicht eigenständig verifiziert, sondern lediglich festgestellt, dass ihm keine Anhaltspunkte für Manipulationen vorlagen. Allerdings lassen sich im zugänglichen Aktenmaterial inhaltliche Lücken ohne erkennbare Paginierungslücken nachweisen.
Eine Kontrolle, bei der die beklagte Behörde selbst definiert, was das Gericht zu sehen bekommt, ist keine wirksame Kontrolle. Sie ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz nicht vereinbar.
Ein beschämendes Signal in der Aufarbeitung der Shoa
Es geht hier nicht um abstrakte Archivfragen. Es geht um die Festnahme Adolf Eichmanns – eines der meistgesuchten NS-Verbrecher, verantwortlich für die Deportation von Millionen jüdischer Menschen in die Vernichtungslager. Es geht um die Frage, welche Rolle der westdeutsche Geheimdienst gespielt hat, was er wusste, was er verschwieg und mit wem er kooperierte.
Die Klägerin hat bereits 2008 – als erste Journalistin überhaupt – den BND auf Aktenherausgabe relativ erfolgreich verklagt. Doch einige Dokumente durfte der BND weiterhin zurückhalten – aufgrund der o.g. Schutzfrist von 60 Jahren. Heute, nach 65 Jahren, verweigert die Bundesrepublik Deutschland einer Historikerin die Einsicht in die einschlägigen Akten mit dem Argument, die Offenlegung könnte noch heute schutzwürdige nachrichtendienstliche Belange gefährden. Die Botschaft, das Bundeskanzleramt damit in die Welt sendet, ist beschämend: Dass der Schutz nachrichtendienstlicher Strukturen aus der Adenauer-Ära schwerer wiegt als das Recht der Öffentlichkeit auf vollständige historische Aufklärung.
Deutschland rühmt sich gerne seiner Erinnerungskultur. Stolpersteine, Gedenkstätten, Mahnmale, Schulunterricht – die Bundesrepublik hat die Aufarbeitung ihrer NS-Vergangenheit zu Recht zu einem Kernelement ihres demokratischen Selbstverständnisses erklärt. Bundespräsidenten und Bundeskanzler sprechen an Gedenktagen von Verantwortung, die nicht verjährt. Deutschland, so das offizielle Narrativ, stellt sich seiner Geschichte.
Doch wenn eine Historikerin Akteneinsicht beantragt, um zu verstehen, was der westdeutsche Geheimdienst über die Festnahme eines verurteilten Naziverbrechers wusste, verweigert derselbe Staat die Auskunft. Seit 65 Jahren und trotz abgelaufener gesetzlicher Schutzfristen. Mit dem Argument, der Nachrichtendienst der Bundesrepublik könnte heute noch Schaden nehmen, wenn ans Licht käme, was damals wirklich geschah.
Gleichzeitig hat der Schweizer Nachrichtendienst NDB jüngst Akten zum KZ-Arzt Josef Mengele geöffnet. Was die Schweiz kann, traut sich Deutschland offenbar nicht. Ist das Erinnerungskultur oder Erinnerungstheater? Wer wirklich aufarbeiten will, öffnet seine Archive auch dann, wenn das unbequem ist. Gerade dann.
Schluss mit der Geheimniskrämerei: Erinnerungskultur sollte keine Floskel sein
Dr. Weber und ihre Anwälte fordern das Bundesverwaltungsgericht auf, die gesetzliche Schutzfristkonzeption des BArchG zu befolgen, die Ewigkeitsgeheimhaltung zu beenden und dem Recht auf historische Aufklärung den Vorrang zu geben.
Kontakt:
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– Dr. Gabriele Weber, www.gabyweber.com; +49 (0) 179 2993800