Durchsetzung
Dass eine Behörde sich weigert, Ihnen die angeforderten Auskünfte oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, ist nicht ungewöhnlich. Oft geschieht das ohne rechtlichen Grund. Manchmal, weil die Behörde es schlicht nicht besser weiß, manchmal aber auch, weil unangenehme Wahrheiten nicht ans Licht kommen sollen.
Über einen Antrag auf Informationszugang nach Informationsfreiheitsgesetz soll die zuständige Behörde innerhalb eines Monats entscheiden (§ 9 IFG). Wird der Zugang gewährt, darf grundsätzlich der Antragsteller oder die Antragstellerin entscheiden, auf welche Art der Zugang zu gewähren ist (Auskunft, Akteneinsicht, oder sonstige Zurverfügungstellung).
Wird ein Antrag auf Auskunft oder Akteneinsicht abgelehnt, kann (ggf. nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchverfahrens) Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Weigert sich die Behörde, über den Antrag zu entscheiden, kann Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 75 VwGO).
Vor allem im Presserecht ist es in bestimmten Fällen möglich, wegen der Dringlichkeit der Sache einen Eilantrag zu stellen (§ 123 VwGO). Eine Entscheidung kann dann innerhalb weniger Tage ergehen.
Beruft sich die Behörde auf Geheimhaltungsgründe, kann es notwendig sein, ein in-camera-Verfahren durchzuführen. Dann werden die Unterlagen einem besonderen Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt, der ohne Beteiligung des Klägers oder der Klägerin über die Geheimhaltungsbedürftigkeit entscheidet (§ 99 Abs. 2 VwGO).