Einführung
Informationen sind der Rohstoff der Informationsgesellschaft und notwendige Voraussetzung für demokratische Teilhabe. Deshalb garantiert Artikel 5 des Grundgesetzes das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Ansprüche auf Auskunft oder Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen ergeben sich zudem aus verschiedenen Gesetzen wie dem Informationsfreiheitsgesetz, den Pressegesetzen der Länder oder dem Bundesarchivgesetz.
Die Anspruchsgundlagen
Das 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt den Zugang zu Informationen des Bundes. Kernbestimmung ist § 1 IFG: Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für Landesbehörden gelten die Informationsfreiheitsgesetze der Länder.
Der Anspruch nach § 1 IFG ist voraussetzungslos. Das heißt, es muss kein besonderes Interesse an der Information dargelegt werden. Jedoch wird der Informationsanspruch zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (§ 3 IFG), zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 4 IFG), zum Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG) und zum Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 6 IFG) eingeschränkt.
Für einfache Auskünfte werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Ist die Bearbeitung des Antrags mit einem gewissen Aufwand verbunden, können hingegen Kosten anfallen. Die Kosten sind jedoch so zu bemessen, dass der Informationswirksam wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Das Bundesarchiv ist nicht nur das „Gedächtnis des Staates“ sondern auch eine wichtige Informationsquelle für Journalist*innen, Forscher*innen und interessierte Bürger*innen. Das Bundesarchivgesetz (BArchG), das 1988 in Kraft getreten und 2017 grundlegend überarbeitet wurde, sieht deshalb einen umfassenden Nutzungsanspruch vor. Vergleichbare Vorschriften gibt es in den Landesarchivgesetzen.
Nach § 10 BArchG hat jede Person das Recht, Archivgut des Bundes zu nutzen. Als Archivgut bezeichnet man Unterlagen von bleibendem Wert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat. Im Bundesarchiv in Koblenz kann daher jede interessierte Person Einsicht in ältere Dokumente von öffentlichen Stellen des Bundes (Bundesministerien, Bundesbehörden etc.) nehmen.
Grundsätzlich haben die öffentlichen Stellen des Bundes dem Bundesarchiv alle Unterlagen nach spätestens 30 Jahren zu überlassen (§ 5 BArchG). Wenn Unterlagen sich trotzdem nach 30 Jahren noch bei der jeweiligen öffentlichen Stelle befinden, kann auch ein Anspruch unmittelbar gegen diese Stelle bestehen (§ 11 Abs. 6 BArchG).
Neben der allgemeinen 30-jährigen Schutzfrist gibt es besondere Schutzfristen (§ 11 BArchG). So dürfen personenbezogene Unterlagen erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person genutzt werden. Das gilt jedoch in der Regel nicht für Unterlagen, die sich auf Amtsträger oder Personen der Zeitgeschichte beziehen. Zudem gibt es eine verlängerte 60-jährige Schutzfrist für besondere geheimhaltungsbedürftige Unterlagen.
Geheimhaltungsgründe können auch dazu führen, dass Unterlagen nur geschwärzt herausgegeben werden (§ 13 BArchG). Ob und in welchem Umfang Nutzungseinschränkungen zulässig sind, kann gerichtlich überprüft werden. Es ist schon oft vorgekommen, dass Behörden nach erfolgreichen Klagen weitere Informationen preisgeben mussten.
Laut dem Bundesverfassungsgericht ist die freie Presse ein „Wesenselement des freiheitlichen Staates“ und für die moderne Demokratie unentbehrlich. Die Presse hält die ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung (BVerfGE 20, 162 – Spiegel).
Um diese Funktionen erfüllen zu können, ist die Presse auf Informationen angewiesen. Die Landespressegesetze sehen daher umfassende Auskunftsansprüche gegenüber staatlichen Stellen vor (z.B. § 4 Pressegesetz Berlin). Der Anspruch steht allen Personen zu, die an der Erstellung von Druck-Erzeugnissen (insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher) mitwirken, also auch freie Mitarbeiter*innen und nicht hauptberufliche Journalist*innen. Das Vorliegen eines von den Medienverbänden ausgestellten Presseausweises ist ein Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung. Für den Rundfunk (Radio, TV) und reine Online-Medien (vgl. § 18 Abs. 4 Medienstaatsvertrag) gilt der Auskunftsanspruch des § 5 Medienstaatsvertrag.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 20. Februar 2013, Az. 6 A 2.12) gelten die landesrechtlichen Auskunftsansprüche nicht gegenüber Bundesbehörden. Ein Bundespressegesetz wurde bisher – trotz des bestehenden Verfassungsauftrags – nicht verabschiedet. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden, dass sich ein Auskunftsanspruch unmittelbar aus der Pressefreiheit nach Art. 5 Grundgesetz ableiten lässt.
Sowohl die einfachgesetzlichen Ansprüche nach den Landespressegesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag als auch der unmittelbar aus der Verfassung abgeleitete Anspruch, gelten nicht uneingeschränkt. So können Auskünfte verweigert werden, wenn schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Bei der Entscheidung ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Das heißt, dass die Auskunft so weit wie möglich erteilt werden muss und immer eine Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse stattfindet.
Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Informationsfreiheit ist damit ein Grundrecht, das gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit steht.
Laut dem Bundesverfassungsgericht ist die Informationsfreiheit Voraussetzung der Meinungsbildung und damit auch mittelbar der Meinungsäußerung. Die Informationsfreiheit weist damit einen unmittelbaren Bezug zum Demokratieprinzip auf. Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Gleichzeitig dient das Grundrecht der Befriedigung von elementaren Bedürfnissen des Menschen, sich aus möglichst vielen Quellen zu unterrichten, das eigene Wissen zu erweitern und sich so als Persönlichkeit zu entfalten.
Die Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Das Grundrecht gewährleistet insoweit grundsätzlich nur das Recht, sich ungehindert aus einer solchen für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt. Für den Schutz der Informationsfreiheit ist somit von großer Bedeutung, ob Informationen durch besondere Gesetze als grundsätzlich zugänglich definiert werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Information von den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder, dem Umweltinformationsgesetz oder dem Verbraucherinformationsgesetz erfasst sind.
Obwohl das Grundrecht somit von einer einfachgesetzlichen Zugangseröffnung abhängig ist, ist es von großer Bedeutung. Denn die Informationsfreiheit ist bei der Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes zu beachten. Zudem besteht die Möglichkeit das Bundesverfassungsgericht anzurufen.